Satzung des Vereins
Satzung der Interessengemeinschaft Wochenmarkt Uelzen e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr :
Der Verein führt den Namen :
„Interessengemeinschaft Wochenmarkt Uelzen e.V.“ nachstehend Verein genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Uelzen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Uelzen eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts : „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins :
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Beschickern des Wochenmarktes der Stadt Uelzen zum Erreichen folgender Ziele :
- Wahrung der Interessen der Beschicker des Wochenmarktes der Stadt Uelzen.
- Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung von Werbemaßnahmen.
- Pflege und Wahrung des Wochenmarktbrauchtums durch entsprechende Geselligkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft :
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person werden, die Marktbeschicker des Wochenmarktes der Stadt Uelzen sind. Über Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand.
Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person werden, die zum Kreis der Marktbeschicker (Familienmitglieder und Festangestellte) des Wochenmarktes der Stadt Uelzen gehören. Über Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand mit einstimmigem Beschluss.
Anmeldungen zur Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahmen entscheidet ( Ausnahme : Anträge auf außerordentliche Mitgliedschaft ). Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben.
Neu aufgenommene Mitglieder des Vereins haben durch Unterschrift zu bestätigen, dass sie alle Paragraphen der jeweils gültigen Satzung vorbehaltlos anerkennen.
Personen, die dem Verein bereits einmal angehört haben, können sofort wieder aufgenommen werden.
§ 4
Rechte und Plichten der Mitglieder :
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet :
- die Interessen des Vereins zu wahren ;
- zum Erreichen der gesteckten Ziele beizutragen ;
- die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes zu befolgen.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft :
- Die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt durch :
- Tod
- Austritt
- Auflösung, Aufhebung des Vereins
- Ausschluss
-
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen vorher eingelöst sein, andernfalls gilt das Mitgliedschaftsverhältnis noch für ein weiteres Jahr fort.
8. Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen :
- wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung zum Ablauf des Geschäftsjahres mit der Beitragszahlung im Rückstand ist;
- wenn sich ein Mitglied wiederholt den Anordnungen des Vorstandes widersetzt, oder gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt;
- bei Schädigung des Ansehens des Vereins, insbesondere durch ehrenrührige Handlungen;
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft;
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die wiederum mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes beschließt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge :
Zum Bestreiten seiner Ausgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbetrag. Die Höhe des Beitrages und die Höhe des ebenfalls zu zahlenden Werbebeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Der Zeitpunkt der Einziehung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Regelung.
§ 7
Vereinsgliederung :
Die Organe des Vereins sind :
- der geschäftsführende, vertretungsberechtigte Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand (vertretungsberechtigter Vorstand und Gesamtvorstand) :
- vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Sprecher und der 2. Sprecher des Vereins, die jeweils den Verein vertreten können. Intern gilt das Vertretungsrecht des 1. Sprechers vor.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
2. Gesamtvorstand :
Dem Gesamtvorstand gehören an :
- 1. Sprecher
- 2. Sprecher
- Schriftführer
- Kassenführer
- Werbebeauftragter
- Stellv. Schriftführer
- Stellv. Kassenführer
- Beratendes Vorstandsmitglied
- Ehrenmitglieder
Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Sprecher oder im Verhinderungsfall vom 2. Sprecher einberufen.
Den Sitzungen können auch sonstige Mitglieder des Vereins hinzugezogen werden.
- Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des anwesenden Sprechers entscheidend.
§ 9
Die Mitgliederversammlung :
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan :
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Gesamtvorstandes.
d) Wahl der Kassenprüfer.
e) Festsetzen der Vereinsbeiträge und der Werbebeiträge.
f) Genehmigung des Haushaltsplanes, soweit ein solcher erstellt wird.
g) Satzungsänderung.
h) Auflösen des Vereins.
i) Anhören und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Anträge auf Satzungsänderungen sind im Wortlaut beizufügen.
4. Der 1. Sprecher leitet die Versammlung.
§ 10
Wahl und Abstimmungen :
1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, mit Ausnahme solcher Versammlungen, in denen über Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins entschieden werden soll.
Insoweit wird auf § 9 Abs. 7 verwiesen.
2. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden dabei nicht gewertet.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat grundsätzlich durch Stimmzettel zu erfolgen. Durch einstimmigen Beschluss der Versammlung kann durch Handheben gewählt werden.
4. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an und besteht Stimmengleichheit entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den beiden Spitzenbewerbern.
5. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 4 Jahre in folgendem Turnus gewählt, um zu vermeiden, dass der gesamte Vorstand ggf. bei der Wahl komplett ersetzt werden muss :
a) Ausnahmsweise bereits nach 2 Jahren auf der Jahreshauptversammlung 2009 :
2. Sprecher stellv. Kassenführer
stellv. Schriftführer beratendes Vorstandsmitglied
ab dann tatsächlich für folgende 4 Jahre.
b) Auf der Jahreshauptversammlung im 1. Quartal 2011 :
1. Sprecher Kassenwart
Schriftführer Werbebeauftragter
ab dann tatsächlich für folgende 4 Jahre.
§ 11
Kassenprüfung :
1. Die Kasse des Vereins und die dazugehörigen Bücher, Schriften und Belege sind jährlich so rechtzeitig zu prüfen, dass der Kassenprüfungsbericht und ggf. der damit verbundene Antrag auf Entlastung auf der Jahreshauptversammlung erstattet bzw. gestellt werden kann.
2. Gewählt werden zwei Kassenprüfer. Bei der Gründung des Vereins wird ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, ein anderer für die Dauer von nur 1 Jahr gewählt, so dass bei folgenden Neuwahlen mit einer Turnuswahl der Kassenprüfer nach 2 Jahren ausscheidet und jeweils jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen ist.
Mitglieder des Gesamtvorstandes kommen als Kassenprüfer nicht in Betracht.
§ 12
Auflösung / Aufhebung des Vereins :
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall sämtlicher bisher verfolgter Zwecke ist etwa verbleibendes Vermögen an die Kasse der Stadt Uelzen mit der Maßgabe zu übertragen, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig dieser Satzung entsprechende Zwecke, weiter verwendet wird.
§ 13
Inkrafttreten :
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Uelzen, den 30.06.2008
Die Satzung des Vereins zum Download im PDF Format