Marktordnung

Gemeinsame "Spielregeln" müssen sein ! Damit auch die Besucher dieser Seite wissen um was es geht .....

Bestimmungen zur Durchführung des „VitalMarkt Uelzen"

Die Stadt Uelzen betreibt den „VitalMarkt" als Wochenmarkt in Form einer öffentlichen Einrichtung. Die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs (Marktwaren) richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung.

Der „VitalMarkt" ist räumlich auf folgende Bereiche beschränkt:

Veerßer Straße von der Einmündung Turmstraße bis zur Rathauskreuzung

Lüneburger Straße von der Einmündung Doktorenstraße bis zur Rathauskreuzung

Gudesstraße von der Einmündung Rademacherstraße bis zur Rathauskreuzung

Bahnhofstraße von der Gebäudegrenze Ratsweinhandlung bis zur Rathauskreuzung

Die Benutzung anderer Straßen, Wege und Plätze ist nicht gestattet.

Der Wochenmarkt findet an jedem Mittwoch und Sonnabend statt. Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird der Markt an dem vorhergehenden Werktag abgehalten. Ist auch dieser Tag ein Feiertag, so fällt der Markt aus. Am Sonnabend eines Stadtfestes fällt der Markt ebenfalls aus.

Der Wochenmarkt beginnt um 07.00 Uhr und endet um 14.00 Uhr. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes. Alle Markthändler sind grundsätzlich verpflichtet, Ihr gesamtes Warenangebot bis 14.00 Uhr feil zu halten. Ein vorheriges Zusammenräumen der Waren ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Marktmeisterin/der Marktmeister nach Absprache im Einzelfall.

Der Standaufbau hat möglichst geräuschlos ab 06.00 Uhr zu erfolgen. Die Gehwege zu den Einzelhandelsgeschäften sind frei zu halten. Über Ausnahmen entscheidet die Marktmeisterin/der Marktmeister. Lieferfahrzeuge, die nicht zwingend aus Gründen des Lebensmittelrechts am Verkaufsstand benötigt werden (wie z.B. Kühlfahrzeuge), sind aus den Marktstraßen zu entfernen. Die Deichseln verbleibender Fahrzeuge sind abzudecken. Beim Standaufbau ist zu berücksichtigen, dass ausreichende Durchgänge für Passanten gewährleistet werden.

Ein besonderes Augenmerk ist auf die Optik des und am Verkaufsstand zu legen. Dieser muss nach Möglichkeit zu allen Seiten hin geöffnet sein. Poller und nicht mehr benötigtes Verpackungsmaterial sind ohne Beeinträchtigung des optischen Bildes zu verstauen.

Während der Marktzeit ist jeder Markthändler für die Sauberkeit seines Standplatzes selbst verantwortlich. Den Marktbeschicken obliegt auch die Reinigung der Marktabfälle wie z.B. Kartons und verwehtes Verpackungsmaterial im Bereich ihrer Standplätze einschl. der Gehwege unmittelbar nach Marktende.

Zur Einhaltung der erforderlichen Rettungsgassenbreite müssen in der Fahrbahnmitte mindestens 4 Meter freigehalten werden. An den Stellen, wo dies z.B. durch Hochstellen der Verkaufsklappen nicht jederzeit gewährleistet werden kann, haben die Marktbeschicker durch sofortiges Handeln (Einholen der Verkaufsklappen) die Passiermöglichkeit der Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sicherzustellen.

Zur Einhaltung der erforderlichen Rettungsgassenbreite müssen in der Fahrbahnmitte mindestens 4 Meter freigehalten werden. An den Stellen, wo dies z.B. durch Hochstellen der Verkaufsklappen nicht jederzeit gewährleistet werden kann, haben die Marktbeschicker durch sofortiges Handeln (Einholen der Verkaufsklappen) die Passiermöglichkeit der Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sicherzustellen.

Wer als Marktbesucher oder Marktbeschicker gegen die Festsetzung des Wochenmarktes oder gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstößt, kann je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes nach erfolgter Abmahnung befristet oder auf Dauer vom Marktverkehr ausgeschlossen werden. Über die Entscheidung ergeht ein schriftlicher Bescheid der Stadt Uelzen.

Stadt Uelzen

Fachbereich Ordnungswesen